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PDF  Mandanten-Monatsinfo April 2024  (April 2024)




 


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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 30.05.2023

Keine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken im Saarland ohne wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks

Im Saarland besteht keine allgemeine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 43 Abs. 1 des Nachbargesetzes des Saarlandes (NachbG SL) dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist. Dass gelegentlich Rehe auf das Grundstück gelangen, genügt dazu nicht. So entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 13 S 108/22).

Nachdem mehrfach Rehe auf ein Grundstück im Saarland gelangt sind und dort den Garten zertrampelt sowie Rosen abgefressen hatten, ließ der Eigentümer auf der Grenze zum Nachbargrundstück einen Doppelstabmattenzaun errichten. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von etwa 1.600 Euro. Die Hälfte davon verlangte der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn ersetzt. Das Amtsgericht Völklingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Beklagten Recht. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Kosten für die Errichtung des Zauns nach § 44 Abs. 2 NachbG SL zu. Diese Kostentragungspflicht setze voraus, dass beide Grundstücksnachbarn zur Einfriedung ihres Grundstücks verpflichtet seien. Eine allgemeine Einfriedungspflicht gebe es im Saarland aber nicht. Lediglich dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich sei, sehe § 43 Abs. 1 NachbG SL eine Einfriedungspflicht vor. Hier seien wesentliche Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks nicht zu erkennen. Der Vortrag des Klägers bzgl. des Eindringens der Rehe, könne eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht begründen. Würde man dem Beklagten eine Einfriedungspflicht auferlegen, könnten die Rehe dennoch auf unmittelbarem Weg auf das Grundstück des Klägers gelangen. Damit gehe die Beeinträchtigung nicht vom Grundstück des Beklagten aus. Zudem sei keine derartige Häufigkeit erkennbar, die eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung begründen würde.

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